Wie Nachhaltigkeit und Kartellrecht zusammenspielen – Leitlinien und Ausnahmen.
Reibungspunkte zwischen Kartellrecht und Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsziele können ohne Transformationsprozesse der Wirtschaft nicht erreicht werden. Dies führt zu einem erhöhten Interesse an Nachhaltigkeitskooperationen mit Wettbewerbern. Vereinbarungen, die den freien Wettbewerb beschränken, sind aufgrund des Kartellverbots in der EU verboten. Nachhaltigkeitskooperationen zwischen unabhängigen Unternehmen müssen sich daher stets auch am Maßstab des Kartellverbots messen lassen.
Nachhaltigkeit als Ausnahme vom Kartellverbot
Es gibt derzeit drei Möglichkeiten: die Kooperation stellt keine Wettbewerbsbeschränkung dar (Tatbestandslösung); die Wettbewerbsbehörde verzichtet auf ein Verfahren (Ermessenslösung); die Kooperation wird vom Kartellverbot freigestellt (Freistellungslösung). Die Freistellung ist an vier Bedingungen geknüpft: Effizienzgewinn, Verbraucherbeteiligung, Unerlässlichkeit und keine Ausschaltung des Wettbewerbs.
Kartellrechtsreform in Österreich
Als erstes Land der EU hat Österreich eine legislative Reform des Kartellgesetzes vorgenommen, wonach eine Berücksichtigung von Nachhaltigkeitseffizienzen im Rahmen der Freistellung ausdrücklich erlaubt wird. Diese gesetzgeberische Klarstellung ist zu begrüßen.
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