OLG Köln zur Gestaltung von Cookie-Bannern – Dark Patterns verboten.
OLG Köln: Cookie-Banner dürfen kein „X" für ein „U" vormachen
Ein Internetportal wurde von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnt, weil es ein Cookie-Banner in unrechtmäßiger Art und Weise gestaltet hatte. Der Cookie-Banner war derart gestaltet, dass Nutzer entweder auf ein Schließungskreuz „X" auf dem Button „Akzeptieren und Schließen" oder auf den Button „Einstellungen" klicken konnten. Klickte ein Nutzer auf das „X", akzeptierte er sämtliche Cookies. Eine ausdrückliche Ablehnungsoption enthielt die Webseite nicht.
Entscheidung: Cookie-Banner ist unzulässig
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Cookie-Banner in dieser Form nicht genutzt werden darf. Die Voraussetzungen der § 25 Abs. 1 TTDSG und Art. 4 Nr. 11 DSGVO sind nicht erfüllt. Der Nutzer wird durch die Gestaltung des Zustimmungsbuttons als ein „X" fehlgeleitet und hat keine echte Wahl, nicht erforderliche Cookies abzulehnen.
Compliance-Praxis
Es sollte sichergestellt werden, dass neben einem Button für „alles annehmen" der Button für „alle ablehnen" als deutliche Wahlmöglichkeit angeboten wird und nicht im zweiten Klick oder gestalterisch untergeht.
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