Die EU-OS-Plattform wurde abgeschaltet – was Unternehmen jetzt tun müssen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Veralteter Link, teure Abmahnung?
Viele Unternehmen lassen ihn einfach stehen: Den Verweis auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform. Seit dem 20. Juli 2025 ist die OS-Plattform endgültig abgeschaltet. Wer sie weiterhin aufführt, riskiert rechtliche Konsequenzen, von Abmahnungen bis zur Unwirksamkeit ganzer AGB-Klauseln.
Was war die OS-Plattform?
Die Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde 2019 von der Europäischen Kommission eingerichtet. Bereits zum 20. März 2025 wurde die Plattform für neue Beschwerden geschlossen. Mit der Aufhebung der zugrunde liegenden Verordnung entfällt auch jede Pflicht, auf die OS-Plattform hinzuweisen.
Was passiert, wenn der Hinweis bleibt?
Irreführung (§ 5 UWG): Wer weiterhin den Eindruck erweckt, Verbraucher könnten sich über die OS-Plattform beschweren, täuscht über einen tatsächlich nicht mehr verfügbaren Rechtsbehelf. Das ist abmahnfähig.
Intransparenz (§ 307 BGB): Ein Verweis auf ein nicht mehr existierendes Verfahren ist irreführend. Die Folge: Unwirksamkeit der Klausel, mit potenziellen Auswirkungen auf die Gesamtkonstruktion der AGB.
Empfehlung
Hinweise auf die OS-Plattform sollten konsequent und vollständig aus AGB, Impressum, automatisierten E-Mails sowie Plattformprofilen entfernt werden. Die allgemeine Informationspflicht zur alternativen Streitbeilegung nach dem VSBG bleibt hiervon unberührt.
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