Kann ein Arbeitnehmer trotz einer Kündigung an Betriebsratswahlen teilnehmen? Wir erklären die rechtliche Lage.
Betriebsratswahl trotz Kündigung: Was war passiert?
Ein Unternehmen hatte einem Betriebsratsmitglied nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats fristlos gekündigt. Hiergegen hat das Betriebsratsmitglied zum einen Kündigungsschutzklage erhoben, zum anderen hat das Betriebsratsmitglied per Eilverfahren beantragt, auch schon vor Entscheidung über die Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl betreten zu dürfen und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformen des Betriebs zu erhalten.
Rechtlicher Hintergrund: Gekündigt und trotzdem wählbar?
Von rechtlicher Relevanz war hier insbesondere, inwieweit durch die Kündigung das aktive und das passive Wahlrecht beeinflusst werden kann. Generell gilt:
Aktives Wahlrecht (§ 7 BetrVG): Bei ordentlicher Kündigung bleibt es dabei, dass die betroffene Person bis Ablauf der Kündigungsfrist bei der Betriebsratswahl wählen darf. Bei außerordentlicher fristloser Kündigung entfällt es grundsätzlich sofort, es sei denn, ein Weiterbeschäftigungsanspruch wird erfolgreich durchgesetzt.
Passives Wahlrecht (§ 8 BetrVG): Arbeitnehmer bleiben trotz Kündigung wählbar, solange sie Kündigungsschutzklage erhoben haben, unabhängig von der Kündigungsart. Die Wählbarkeit endet erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren. Diese Regelung verhindert, dass Arbeitgeber unliebsame Kandidaturen durch Kündigungen verhindern.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass das Unternehmen den Zutritt zum Betrieb grundsätzlich ermöglichen muss. Dies gelte aber nicht uneingeschränkt:
Zutritt zum Betrieb: Gekündigte Kandidaten müssen einen gewissen, aber zeitlich begrenzten Zugang zum Betrieb erhalten, um Wahlwerbung zu betreiben. Das Gericht bestimmte hier werktags zwischen 11:00 und 14:00 Uhr bis zur Wahl.
Kein Anspruch auf IT-Zugang: Für den konkreten Fall entschied das Gericht, dass dem Wahlbewerber kein Zugriff auf betriebliche E-Mail-Systeme oder interne Kommunikationsplattformen eingerichtet werden muss.
Einordnung und Handlungsempfehlung
Die Entscheidung ist als eine Ausweitung der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte zu sehen. Für Unternehmen ist es in jedem Fall wichtig, bei ihrem Handeln die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Kündigung darf jedenfalls nicht allein dem Zweck dienen, eine Beteiligung der Person als Wahlbewerber auszuschließen. Inwieweit tatsächlich Zugang zum Betrieb und zu den IT-Kommunikationswegen gewährleistet werden muss, ist stets im Einzelfall zu prüfen.
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