BAG-Urteil zur Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter – neue Klarheit für Arbeitgeber.
BAG schafft Klarheit zum Präventionsverfahren
Mit Urteil vom 3. April 2025 (Az. 2 AZR 178/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: Arbeitgeber sind während der Wartezeit nicht verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen – eine erfreuliche Nachricht für die Arbeitgeberpraxis.
Streitfrage: Gilt § 167 SGB IX auch in der Wartezeit?
Nach § 167 Abs. 1 SGB IX soll der Arbeitgeber bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einschalten. Die Vorschrift fordert ein Präventionsverfahren – allerdings war unklar, ob dies auch für Kündigungen während der sechsmonatigen Wartezeit gilt. Mehrere Gerichte hatten hierzu unterschiedlich entschieden.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG hat klargestellt, dass ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX nur dann erforderlich ist, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Bereits der Wortlaut der Vorschrift knüpft an die Kündigungsgründe aus § 1 Abs. 2 KSchG an. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass § 167 SGB IX keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung darstellt.
Praxistipps für Arbeitgeber
Während der Wartezeit muss kein Präventionsverfahren bei schwerbehinderten Mitarbeitenden durchgeführt werden. Dennoch bleibt ein sensibler Umgang wichtig: Kündigungen können nach § 242 BGB unwirksam sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Es empfiehlt sich, bei Kündigungen während der Wartezeit mögliche Anpassungen sorgfältig zu prüfen und die Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren.
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