BAG kippt Vergleichsklausel zum Urlaub bei Krankheit – Auswirkungen für Arbeitgeber.
Neue Rechtsprechung des BAG zur Wirksamkeit von Tatsachenvergleichen bei Urlaubsansprüchen
In vielen arbeitsgerichtlichen Vergleichsprotokollen findet sich die Formulierung, der Urlaub sei „in natura gewährt" worden. Ziel dieser Regelung: Der Arbeitnehmer soll nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Urlaubsabgeltung mehr geltend machen können. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24) zeigt jedoch: Arbeitgeber dürfen sich auf diese Klausel nicht mehr bedenkenlos verlassen.
Der Fall
Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer vom 1. Januar 2023 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 30. April 2023 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. In einem gerichtlichen Vergleich wurde vereinbart, dass sämtliche Urlaubsansprüche für das Jahr 2023 „in natura gewährt" worden seien. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass keine Urlaubsabgeltung mehr zu zahlen sei.
Das BAG sah das anders: Da der Urlaub objektiv nicht genommen werden konnte, war eine tatsächliche Erfüllung ausgeschlossen. Die Formulierung im Vergleich reichte nicht aus, um den gesetzlichen Urlaubsanspruch zu erledigen.
Was lässt sich aus dem Urteil ableiten?
- Ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub ist grundsätzlich unwirksam – auch in einem gerichtlichen Vergleich.
- Ein Tatsachenvergleich bleibt rechtlich zulässig – allerdings nur, wenn tatsächlich eine Unsicherheit über Bestehen oder Umfang des Urlaubsanspruchs bestand.
- Liegt eine eindeutige Sachlage vor (z. B. durchgehende Arbeitsunfähigkeit), fehlt es an dieser Unsicherheit.
Empfehlungen für Arbeitgeber
- Verwenden Sie klare, individuell angepasste Freistellungsklauseln.
- Dokumentieren Sie stets, ob und wann Urlaub genommen wurde.
- Vermeiden Sie vermeintlich „wasserdichte" Standardformulierungen in Erledigungsregelungen.
- Unterscheiden Sie ausdrücklich zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglich gewährtem Mehrurlaub.

