BAG zum Zugang von Kündigungen per Einwurfeinschreiben.
Was war geschehen? Kündigung und Zugang bestritten
Ein Arbeitgeber kündigte einer Arzthelferin das Arbeitsverhältnis und stellte die Kündigung per Einwurfeinschreiben zu. Die Arbeitnehmerin bestritt jedoch, die Kündigung erhalten zu haben.
Der Arbeitgeber berief sich auf einen sogenannten „Anscheinsbeweis" und legte den Einlieferungsbeleg sowie einen online abgerufenen Sendungsstatus vor, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen.
Einwurfeinschreiben in der Praxis
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.05.2023 V ZR 203/22) hat entschieden, dass unter bestimmten Bedingungen ein Anscheinsbeweis für die Zustellung per Einwurfeinschreiben angenommen werden kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt wird.
Was ist ein Auslieferungsbeleg?
Der Auslieferungsbeleg ist ein gesondertes Dokument, das die Zustellung des Einwurfeinschreibens bestätigt. Beim Einwurfeinschreiben dokumentiert der Zusteller die Zustellung mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift. Der Beleg ist nicht standardmäßig für den Absender einsehbar, kann aber für eine begrenzte Zeit bei der Post angefordert werden.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG entschied: Ein Einlieferungsbeleg und ein Sendungsstatus reichen nicht aus, um den Zugang der Kündigung sicher nachzuweisen! Der von der Arbeitgeberin vorgelegte Einlieferungsbeleg zusammen mit einem im Internet abgefragten Sendungsstatus reicht nicht aus, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung zu begründen, da spezifische Informationen zur Zustellung fehlen.
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